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Rigi Aa
Einwohner Verein Oberarth
 

Am 9. September 1934 bei einem grossen Unwetter trat die Rigi-Aa über die Ufer und stellte grosse Verwüstungen an. So waren in der Folge die Strassen in Richtung Zug und Luzern und die Bahnlinien tagelang gesperrt.

Infolge der verheerenden Schäden dieses Unwetters wurde am 16. März 1935 die Wuhrkorporation "Rigi-Aa" gegründet. Zwei weitere Wuhrkorporationen entstanden nach dem Hochwasser von 1986. Die Wuhrkorporationen kümmern sich um Unterhalt und Verbauung der fliessenden Gewässer, überwachen Bäche und Flüsse und treffen Massnahmen zur Verhinderung von Überschwemmungen und Erdrutschen.

Ansprechperson Wurkorporation RigiAa:
Kaspar Rickenbach, Poststrasse, 6414 Oberarth 041 857 02 45

Download Statuten Wuhrkorporation "Rigi-Aa"

Rigi Aa Vorderlauf

Rigi Aa Vorderlauf

Rigi Aa Mitellauf

Rigi Aa Mitellauf
Rigi Aa ausgetrocknet
Rigi Aa Unterlauf

Die RigiAa ist ein öffentliches Fliessgewässer. Hoheitsträger ist der Bezirksrat Schwyz. (Wasserrechtsgesetz 451.100 § 2). Die Perimeterpflichtigen eines Verbauungsprojektes bilden eine Wuhrkorporation (§ 51 Wasserrechtsgesetz).

Alle im Pflichtenkreis liegenden Grundstücke/Objekte privater und öffentlicher Körper-schaften sind perimeterpflichtig. Basis für die Erstellung der Veranlagung ist in der Regel die steueramtliche Schatzung. Für Werkeigentümer sind die Ansätze für die Veranlagun-gen in der Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz vorgegeben.

Bei rechtskräftigen Perimetern sind im Normalfall 3 Gefahrenzonen ausgeschieden:

Zone I

100%

Bedrohung durch Bachausbrüche und direkte Wasserlieferanten in die fliessenden Gewässer

Zone II

70%

Durch die Verbauungsmassnahmen indirekt bevorteilte Liegenschafts Eigentümer

Zone III

40%

Wasserlieferanten oder Liegenschaften im Überschwemmungsgebiet

Zuständig für die Veranlagungen ist die Bau und Gewässerverwaltung.

Gesetzliche Grundlagen:
Schwyzer Gesetzsammlung
- 45 Offentliche Gewässer
- 451 Wasserrecht

Wasserrechtsgesetz, vom 11. September 1973
Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz, vom 13. September 1976

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