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Unter dem Namen "Flurgenossenschaft Tunnelweg, Oberarth" besteht mit Sitz in CH-6414 Oberarth eine Flurgenossenschaft gemäss Art. 703 ZGB, § 68 EGzZGB und der kantonalen Verordnung über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni 1979 als juristische Person, des öffentlichen Rechts. Die Genossenschaft bezweckt die unentgeltliche Übernahme und den dauernden Unterhalt des Tunnelwegs gemäss Perimeterplan. Die Strasse dient ausschliesslich den Mitgliedern als Fuss- und Fahrwegrecht zu Ihren Grundstücken. Von Dritten kann sie nur soweit benützt werden, als es sich um Zubringerdienste im Interesse der beteiligten Grundeigentümer handelt. Der Perimeterplan umschreibt das Gebiet, auf welches sich das Unternehmen bezieht und bildet Bestandteil der Statuten. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Grund und Boden des erstellten Tunnelweges hypothekenfrei an die Genossenschaft abzutreten, bzw. der Genossenschaft zur Verfügung zu stellen.
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